Allgemeine Fragen
Fragen zur getrennten Abwassergebühr
Für die Einleitung von Abwasser in die von den Städten und Gemeinden vorgehaltene Entwässerungseinrichtung wird derzeit eine Gebühr erhoben, die an die bezogene Trinkwassermenge gekoppelt ist. In dieser Gebühr sind sowohl die Kosten für die Sammlung, Beseitigung und Behandlung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser enthalten. Eine separate Abrechnung des tatsächlich eingeleiteten Niederschlagswassers in die Kanalisation erfolgt derzeit nicht.
Um dem Verursacherprinzip Rechnung zu tragen, wurden die Gebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser künftig getrennt.
Ziel der neuen Gebührenordnung ist eine gerechtere Verteilung der Kosten für die Abwasserbeseitigung entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme. Es wird also keine zusätzliche Gebühr erhoben, vielmehr wird die bestehende Gebühr aufgeteilt (Getrennte Gebühr).
Nach Ermittlung der öffentlichen und privaten versiegelten Flächen werden die Abwassergebühren, getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung, neu kalkuliert und die Gebührenbescheide verschickt.
Nach dem Versand der Unterlagen haben die angeschriebenen Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, eine kostenfreie Hotline-Nummer anzurufen, die auf den Schreiben angegeben ist. Auskunft erteilen dann die Mitarbeiter des von der Stadt mit der Flächenermittlung beauftragten Ingenieurbüros WTE Betriebsgesellschaft. Es handelt sich hierbei um Mitarbeiter, die bereits seit vielen Jahren Luftbilder ausgewertet und auch Selbstauskunftsunterlagen erstellt haben. Sie werden später ebenfalls die Angaben der Gebührenpflichtigen aus den Erfassungsblättern in eine Datenbank übernehmen.
Darüber hinaus wird auch Gelegenheit bestehen, diesbezügliche Fragen den Mitarbeitern dieses Ingenieurbüros direkt zu stellen. Ab dem 21. März ist für zwei Wochen ein Informationsbüro an verschiedenen Standorten besetzt. Unter Terminplanung können die Details eingesehen werden.
Fragen zur Gebührenkalkulation
Zur Ermittlung der abgeleiteten Regenwassermenge wird der Flächenmaßstab angewandt. Entscheidend ist die Größe der befestigten Flächen und Dachflächen, die in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Kanalisation) entwässern. Flächen, welche nicht in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung entwässern, bleiben unberücksichtigt!
Beispiel: Eine kleine Terrassenfläche entwässert vollständig in den Garten. Diese Fläche findet dann bei der Gebührenermittlung keine Berücksichtigung.
Fragen zum Erhebungsbogen
Fragen zur Ermittlung relevanter Flächen
Fragen zur Nutzung von Anlagen zum Speichern von Niederschlagswasser
(Regentonnen, Zisternen, etc.)
Bei Zisternen mit Notüberlauf an die öffentliche Abwasseranlage werden die versiegelten Teilflächen mit 10 % der Fläche berücksichtigt, wenn das dort anfallende Niederschlagswasser ganz oder teilweise im Haushalt oder Betrieb als Brauchwasser (z. B. für Toilettenanlagen, Waschmaschinen u. ä.) genutzt wird. Wenn das dort anfallende Niederschlagswasser ausschließlich zur Gartenbewässerung genutzt wird, wird die versiegelte Teilfläche mit 80 % der Fläche berücksichtigt. Dies gilt nur für Zisternen mit einem Mindestspeichervolumen von 2m³.
Zisternen ohne Notüberlauf bleiben von der Niederschlagswassergebühr unberührt.
a) Die Schmutzwassergebühr deckt die Kosten für die Beseitigung des Schmutzwassers. Sie berechnet sich auch weiterhin nach dem Frischwassermaßstab (in €/m³ Trinkwasser). Der Gebührensatz wird voraussichtlich im Herbst 2011 von der Stadt festgesetzt.
b) Die Niederschlagsgebühr deckt die Kosten der Niederschlagsbeseitigung. Sie wird ausschließlich auf der Grundlage der befestigten und in das öffentliche Kanalnetz abflusswirksamen Flächen (in €/m² Fläche pro Jahr) erhoben. Sie ist nicht etwa davon abhängig, wie viel Regen fällt! Der Gebührensatz wird nach Kenntnis aller gebührenrechtlichen Grundlagen voraussichtlich Im Herbst 2011 von der Stadt festgesetzt.
Es ist davon auszugehen, dass sich für die Bereiche der normalen Wohnbebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern kaum Veränderungen ergeben. Sicherlich werden Objekte mit hohem Frischwasserverbrauch, aber nur geringen befestigten abflusswirksamen Flächen (z. B. Mehrfamilienhäuser), durch die Einführung der Niederschlagsgebühr in der Summe eine Minderung ihrer Gebührenbelastung erfahren. Für Grundstücke mit großen, befestigten, abflusswirksamen Flächen sowie niedrigem Frischwasserverbrauch (z. B. Einkaufszentren, große Lagerhallen etc.) wird der getrennte Gebührenmaßstab in Summe zu einer Mehrbelastung führen.
Die Bürgerinnen und Bürger der Stadt dürfen im Übrigen nicht über die Gebühren zur Beteiligung an den Kosten der Entwässerung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze und der sonstigen gemeindlichen Gebäudeflächen herangezogen werden.
Normaldach | Faktor 1,0 |
Gründach | Faktor 0,3 |
Wasserundurchlässige Befestigungen (vollversiegelt): Asphalt, Beton, Bitumen, Platten, Pflaster, Fliesen und sonstige wasserundurchlässige Befestigungen mit Fugenverguss oder auf Beton verlegt |
Faktor 1,0 |
teilweise wasserdurchlässige Befestigungen (teilversiegelt 1): Pflaster, Platten, Fliesen, Verbundsteine und sonstige wasserundurchlässige Befestigungen ohne Fugenverguss auf sickerfähigem Untergrund verlegt |
Faktor 0,7 |
teilversiegelt 2 Porenpflaster, Kies- oder Schotterflächen, Schotterrasen und Rasengittersteine |
Faktor 0,3 |
Versickerungsanlagen Sickerschächte, Mulden, Rigolen mit Notüberlauf Mindeststauvolumen 2m³ und je angefangerner 50m² angeschlossener Fläche 1m³ Stauvolumen |
Faktor 0,1 |
Zisternen a) mit Notüberlauf zur Brauchwassernutzung im Haushalt (Toiletten, Waschmaschine) b) mit Notüberlauf zur Gartenbewässerung |
Faktor 0,1 |
Faktor 0,8
Dies gilt nur bei einem Mindestspeichervolumen 2m³
und je angefangerner 50m² angeschlossener Fläche 1m³ Speichervolumen
Bei der Nutzung des Niederschlagswassers auf dem eigenen Grundstück müssen keine Gebühren gezahlt werden, vorausgesetzt die Verwendung entspricht den Bestimmungen des Landeswassergesetzes und die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung wird nicht in Anspruch genommen.