Hierbei handelt es sich um die Flächen, von denen tatsächlich Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung geleitet wird. Eine Terrasse, von der anfallendes Niederschlagswasser in den davor liegenden Garten zur Versickerung geleitet wird, ist keine abflusswirksame Fläche. Diese Fläche geht nicht in die Berechnung der Niederschlagswassergebühr mit ein.
Eine Auffahrt hingegen, von der das Niederschlagswasser in die Kanalisation der davor liegenden Straße geleitet wird, ist eine abflusswirksame Fläche und geht in die Berechnung ein.
Ebenso werden Dachflächen als abflusswirksame Flächen einbezogen, wenn anfallendes Niederschlagswasser der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung zugeführt wird.
Definition gemäß DIN 4045: „Nach häuslichem, gewerblichem oder industriellem Gebrauch verändertes, insbesondere verunreinigtes abfließendes, auch von Niederschlägen stammendes und in die Kanalisation gelangendes Wasser“.
Siehe „Zisternen“
Als befestigte oder versiegelte Fläche gelten alle Flächen, die durch menschliches Einwirken so verdichtet sind, dass die natürliche Versickerungsfähigkeit des Bodens nicht nur unerheblich verändert wurde. Dies betrifft insbesondere die Flächen eines Grundstückes, deren Oberflächen mit Asphalt, Beton, Platten, Pflastersteinen etc. versehen sind.
Das anfallende Niederschlagswasser wird in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung geleitet. Es ist dabei unerheblich, ob die Einleitung über den Anschlusskanal des Grundstückes oder über öffentliche Flächen (Straßen, Plätze oder Wege) in die Straßenkanalisation erfolgt.
Entscheidend ist, dass vor der Ableitung keine Speicheranlage mit Notüberlauf an die Kanalisation vorgeschaltet ist (Indirekte Einleitung).
Die Abwassergebühr wird getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung berechnet. Grundlage für die Schmutzwassergebühr ist die bezogene Frischwassermenge.
Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich nach der Größe der überbauten und der befestigten einleitenden Flächen sowie der Befestigungsart dieser Flächen. Öko-Pflaster, Rasengittersteine, Anlagen zur Versickerung von Niederschlagswasser (Sickergruben, Mulden-Rigolen-Systeme mit Notüberlauf) können sich gebührenreduzierend auswirken. Nur für in die Kanalisation einleitende Flächen wird eine Gebühr in Abhängigkeit von der Größe der Fläche erhoben.
Als Gründach wird die Bedeckung eines Daches mit Pflanzen bezeichnet, soweit dies zu einer dauerhaft geschlossenen Pflanzendecke führt, die dauerhaft einen verzögerten oder verringerten Abfluss des Niederschlagswassers bewirkt.
Das anfallende Niederschlagswasser wird nicht direkt in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung eingeleitet, sondern in wassertechnischen Anlagen (z.B. Versickerung) zunächst auf dem Grundstück zurückgehalten. Diese Anlagen besitzen aber einen Notüberlauf in die Kanalisation. Insofern wird die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung ebenfalls genutzt.
Die Ableitung von Schmutz– und Niederschlagswasser erfolgt in einem gemeinsamen Kanalisationsnetz. Mischwasserkanalisation ist hauptsächlich im Innenstadtgebiet und in verschiedenen Ortsteilen vorhanden.
Dach mit Eindeckung aus gut ableitendem Material (Pfannenziegel, Bitumenbahn o.ä.). Es handelt sich hierbei nicht um ein Gründach.
Überlauf einer Rückhalteeinrichtung für Niederschlagswasser (Versickerung). Ist das maximale Speichervolumen der Rückhalteeinrichtung erreicht, wird das überschüssige Niederschlagswasser in die öffentliche Abwassereinrichtung abgeleitet.
Zu der „öffentlichen Abwasserbeseitigseinrichtung“ zählt die gesamte Kanalisation, wie Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanalisation sowie die Kläranlage. Insbesondere im Niederschlagswasserbereich können hier auch sehr kurze Rohrleitungen für die Ableitung in die Vorflut in Betracht kommen.
Hierzu können auch öffentliche Versickerungsmulden, Versickerungsbecken, Regenrückhaltebecken etc. zählen.
Wasser- und luftdurchlässiges Pflaster.
Eingeschränkt wasserdurchlässige Oberflächen, insbesondere Schotter, Kies, Splitt, Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster, Porenpflaster, Öko-Pflaster, Betonpflaster mit Sickerfugen, aber auch Grasflächen und gewachsene Böden. Dabei werden die Materialien technisch durch ihre Abflussbeiwerte unterschieden. Grasflächen oder gewachsene Böden gelten als komplett wasserdurchlässig, werden deshalb nicht erfasst und nicht mit einer Niederschlagswassergebühr belegt. Für teilversiegelte / teildurchlässige Flächen, insbesondere für Pflaster- oder Plattenbeläge mit offenen Fugen > 20 mm, die auf versickerungsfähigem Untergrund verlegt wurden, werden Minderungen der wirksamen Fläche für die Niederschlagswassergebühr je Quadratmeter gegenüber den wasserundurchlässigen, voll versiegelten Flächen vorgesehen.
Wasserundurchlässige befestigte Oberflächen, insbesondere Asphalt, Beton, Pflaster, Verbundsteine.
Die Versiegelungs- bzw. Befestigungsart zeigt an, ob die befestigte Fläche zumindest teilweise versickerungsfähig ist. In Abhängigkeit von dieser Eigenschaft wird anfallendes Niederschlagswasser mehr oder weniger in die öffentliche Abwassereinrichtung abgeleitet.
Einrichtung zur Versickerung von Niederschlagswasser. Versickerungsanlagen gibt es mit oder ohne Notüberlauf an die öffentliche Abwassereinrichtung. Hat die Versickerungsanlage keinen Überlauf bzw. Anschluss zur Kanalisation, gelten die daran angeschlossenen Flächen als nicht einleitend.
Wenn eine Verbindung zur Kanalisation besteht, erhalten die daran angeschlossenen Flächen einen durch die Kommunen festgelegten Abschlag.
Einrichtung zur Sammlung und Speicherung von Niederschlagswasser. Brauchwassernutzungsanlagen / Zisternen gibt es mit oder ohne Notüberlauf an die öffentliche Abwassereinrichtung. Hat die Brauchwassernutzungsanlage / Zisterne keinen Überlauf bzw. Anschluss zur Kanalisation, gelten die daran angeschlossenen Flächen als nicht einleitend.
Wenn eine Verbindung zur Kanalisation besteht, gelten die daran angeschlossenen Flächen als einleitend.